Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Tanne Kunststofftechnik GmbH

(im Folgenden AGB)

 

Geltungsbereich

Nachstehende Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend Kunde) für alle Leistungen der Tanne Kunststofftechnik GmbH (nachfolgend Tanne).

I. Anwendung

1. Aufträge werden erst durch die Auftragsbestätigung von Tanne verbindlich. Der Vertrag kommt zu den in der Auftragsbestätigung genannten Bedingungen zustande, selbst wenn diese von den ursprünglichen Vereinbarungen abweichen, sofern der Kunde deren Inhalt nicht innerhalb einer Frist von 7 Tagen ab Erhalt der Auftragsbestätigung widerspricht. Alle Angebote von Tanne sind freibleibend und stellen nur eine unverbindliche Aufforderung an den Kunden zur Abgabe eines Angebots dar, soweit sie von Tanne nicht als Festangebote bezeichnet sind.
2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden in keinem Fall Vertragsinhalt. Dies gilt selbst bei Kenntnis oder wenn Tanne der Geltung nicht nochmals ausdrücklich widerspricht, es sei denn, der Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bedingungen dieser AGB hiervon nicht berührt.

II. Preise und Leistung

1. Die Preise gelten im Zweifel ab Werk ausschließlich Fracht, Zoll, Einfuhrnebenabgaben und Verpackung zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe.
2. Ändern sich nach Abgabe des Angebotes oder nach Auftragsbestätigung bis zur Lieferung die maßgebenden, von den Parteien nicht beeinflussbaren Kostenfaktoren, insbesondere für Material, öffentliche Abgaben oder Energie um mehr als 5 %, so kann jede Partei eine Preisanpassung verlangen, die sich an der durch den geänderten Kostenfaktor eingetretenen Veränderung des Gesamtpreises zu bemessen hat.
3. Ist die Abhängigkeit des Preises vom Teilegewicht vereinbart, ergibt sich der endgültige Preis aus dem Gewicht der freigegebenen Ausfallmuster.
4. Tanne ist bei neuen Aufträgen (= Anschlussaufträgen) nicht an vorhergehende Preise gebunden.
5. Tanne ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Kunden Dritter zu bedienen.

III. Liefer- und Abnahmepflicht

1. Lieferfristen ergeben sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien.
2. Die Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, der Anzahlung und der rechtzeitigen Materialbeistellungen, soweit diese vereinbart wurden. Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist eingehalten, wenn sich die Versendung ohne Verschulden von Tanne verzögert oder unmöglich ist.
3. Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt Tanne sobald als möglich mit.
4. Tanne ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die teilweise Erfüllung hat für den Kunden kein Interesse.
5. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen kann Tanne spätestens drei Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Kunde diesem Verlangen nicht innerhalb von drei Wochen nach, ist Tanne berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz zu fordern.
6. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf Ereignisse höherer Gewalt, Naturkatastrophen, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs von Tanne liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Tanne wird dem Kunden den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
7. Wird die vertraglich vereinbarte Lieferung aufgrund von Ereignissen höherer Gewalt, Naturkatastrophen oder sonstigen Ereignissen, die außerhalb des Einflussbereichs von Tanne liegen, endgültig unmöglich, so steht Tanne das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Tanne wird den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung informieren und ggf. schon erbrachte Gegenleistungen unverzüglich rückerstatten.

IV. Verpackung, Versand, Gefahrenübergang und Annahmeverzug

1. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt der Versand stets auf Gefahr des Kunden nach den Vorschriften des Versendungskaufs (§§ 447, 448 BGB), selbst wenn dies nicht explizit vereinbart wird.
2. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Werkes auf den Kunden über. Bei vom Kunden zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über.
3. Auf schriftliches Verlangen des Kunden wird die Ware auf seine Kosten gegen von ihm zu bezeichnende Risiken versichert.
4. Sofern im Falle einer vom Kunden erbetenen Lieferung der Ware ins Ausland von dem vom Kunden zu errichtenden Kaufpreis Steuern oder sonstige Abgaben an der Quelle einbehalten werden, ist der Kunde verpflichtet, diejenigen Beträge zusätzlich an Tanne zu bezahlen, die erforderlich sind, damit Tanne den vollen Betrag des vereinbarten Kaufpreises erhält. Sämtliche im Ausland anfallende Steuern, Gebühren, Zölle und andere Abgaben trägt der Kunde.

V. Eigentumsvorbehalt

1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Tanne aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden zustehenden Forderungen Eigentum der Tanne. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware) als Sicherung für die Saldorechnung von Tanne. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises eine wechselmäßige Haftung der Tanne begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Kunden als Bezogenem.
2. Eine Be- oder Verarbeitung durch den Kunden erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB im Auftrag der Tanne; diese wird entsprechend dem Verhältnis des Nettofakturenwerts ihrer Ware zum Netto-Fakturenwert der zu be- oder verarbeitenden Ware Miteigentümerin der so entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherstellung der Ansprüche der Tanne gemäß Absatz 1 dient.
3. Bei Verarbeitung (Verbindung/ Vermischung) mit anderen, Tanne nicht gehörenden Waren durch den Kunden, gelten die Bestimmungen der §§ 947, 948 BGB mit der Folge, dass der Miteigentumsanteil der Tanne an der neuen Sache nunmehr als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen gilt.
4. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Kunden nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und unter der Bedingung gestattet, dass er mit seinen Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gemäß den Absätzen 1 bis 3 vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen und Sicherheitsübereignung, ist der Kunde nicht berechtigt.
5. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Kunde hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche der Tanne die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstigen berechtigten Ansprüchen gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten an Tanne ab. Auf Verlangen von Tanne ist der Kunde verpflichtet, Tanne unverzüglich alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Rechte von Tanne gegenüber den Abnehmern des Kunden erforderlich sind.
6. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden nach Verarbeitung gemäß Absatz 2 und/oder 3 zusammen mit anderen, Tanne nicht gehörenden Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gemäß Absatz 5 nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware von Tanne.
7. Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite sind Tanne unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Kunden, soweit sie nicht von Dritten getragen sind.
8. Gerät der Kunde mit der Bezahlung in Verzug, ist Tanne berechtigt, die gelieferte Ware vom Kunden herauszuverlangen bzw. Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. Eine Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt hierbei nur sicherheitshalber. Weitergehende Ansprüche, z.B. auf Schadenersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten.

VI. Mängelhaftung für Sachmängel

1. Maßgebend für Qualität und Ausführung der Erzeugnisse sind die Ausfallmuster, welche dem Kunden auf Wunsch von Tanne zur Prüfung vorgelegt werden. Der Hinweis auf technische Normen dient der Leistungsbeschreibung und ist nicht als Beschaffenheitsgarantie auszulegen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
2. Der Kunde hat die empfangene Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterbleibt diese Anzeige, ist die Geltendmachung von Mängelansprüchen ausgeschlossen, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach Entdeckung des Mangels erfolgen; andernfalls die Geltendmachung von Mängelansprüchen in Ansehung dieses Mangels ausgeschlossen ist.
3. In beiden Fällen verjähren, soweit nichts anderes vereinbart, alle Mängelansprüche zwölf Monate nach Gefahrenübergang. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche; für diese gilt ausschließlich Nr. VII dieser AGB.
4. Bei begründeter Mängelrüge – wobei die vom Kunden schriftlich freigegebenen Ausfallmuster die zu erwartende Qualität und Ausführung bestimmen – ist Tanne zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet. Kommt sie dieser Verpflichtung nicht innerhalb angemessener Frist nach oder schlägt eine Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, ist der Kunde berechtigt, nach den gesetzlichen Regeln den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Für weitergehende Ansprüche, insbesondere Aufwendungsersatz- oder Schadensersatzansprüche wegen Mangel- oder Mangelfolgeschäden, sind die Regelungen unter Nr. VII. dieser AGB maßgeblich. Ersetzte Teile sind auf Verlangen an Tanne unfrei zurückzusenden.
5. Die Vorschriften des Unternehmerregresses gem. §§ 445a, 445b, 478 BGB bleiben unberührt.
6. Der Kunde akzeptiert Mengenabweichungen zur bestellten Menge, die sich aus produktions- und verpackungstechnischen Gründen ergeben, soweit dies für den Kunden zumutbar ist. Bei einer bestellten Stückzahl von bis zu 4.999 Stück beträgt die vom Kunden akzeptierte Mengenabweichung +/- 15%, von 5.000 Stück bis 25.000 Stück beträgt sie +/-10%. Bei einer Bestellung von über 25.000 Stück ist die zulässige Mengenabweichung bei +/- 5% anzusetzen.
7. Der Kunde akzeptiert minimale Farbabweichungen, die sich produktionstechnisch ergeben, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
8. Der Kunde akzeptiert Maßabweichungen, die sich aus produktionstechnischen Gründen ergeben, soweit dies für den Kunden zumutbar und handelsüblich ist. Dabei können Maßabweichungen in Länge, Breite und Höhe von je +/- 5% zulässig.

VII. Allgemeine Haftungsbeschränkungen

1. Tanne haftet für einen Schaden jeglicher Art des Kunden oder von Dritten, gleich aufgrund welcher Tatsache oder Rechtsgrundlage, nur im Falle vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns der Tanne oder eines ihrer Erfüllungsgehilfen.
2. Dies gilt nicht bei Personenschäden, bei Übernahme einer Garantie oder bei einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesen Fällen haftet Tanne auch bei leichter Fahrlässigkeit.
3. Bei einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch Tanne ist die Haftung jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht im vorgenannten Sinne ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, z.B. die Erfüllung von Lieferpflichten.
4. Ansprüche des Kunden auf Ersatz mittelbarer Schäden sind mit Ausnahme im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der Tanne oder eines ihrer Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen, sofern sie nicht vorhersehbar waren.
5. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
6. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

VIII. Zahlungsbedingungen

1. Sämtliche Zahlungen sind in € (EURO) ausschließlich an Tanne zu leisten.
2. Falls nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis für Lieferungen oder sonstige Leistungen zahlbar mit 2% Skonto innerhalb von 8 Tagen sowie ohne Abzug innerhalb von 20 Tagen nach Rechnungsdatum. Eine Skontogewährung hat den Ausgleich aller früher fälligen, unstrittigen Rechnungen zur Voraussetzung. Für eventuelle Zahlungen mit Wechsel wird kein Skonto gewährt.
3. Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungstermins werden Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB berechnet. Tanne ist berechtigt, aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen sowie einen weitergehenden Schaden geltend zu machen. Dem Kunden bleibt in diesem Fall der Nachweis eines niedrigeren Schadens vorbehalten.
4. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln bleibt vorbehalten. Schecks und rediskontfähige Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen, sämtliche damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
5. Der Kunde kann nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn seine Forderungen unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind.
6. Kommt der Kunde mit der Zahlung eines Rechnungsbetrages in Verzug, so ist Tanne dazu berechtigt, alle anderen noch offenen Rechnungen fällig zu stellen und deren Begleichung zu verlangen. Darüber hinaus ist Tanne in diesem Fall berechtigt, für noch offenstehende Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen sowie, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist, vom Vertrag zurücktreten.

IX. Formen (Werkzeuge)

1. Der Preis für Formen enthält auch die Kosten für einmalige Bemusterung, nicht jedoch die Kosten für Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen sowie für vom Kunden veranlasste Änderungen. Kosten für weitere Bemusterungen, die Tanne zu vertreten hat, gehen zu ihren Lasten.
2. Sofern nicht anders vereinbart, ist und bleibt Tanne Eigentümerin der für den Kunden durch Tanne selbst oder einen von ihr beauftragten Dritten hergestellten Formen. Formen werden nur für Aufträge des Kunden verwendet, solange der Kunde seinen Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen nachkommt. Tanne ist nur dann zum kostenlosen Ersatz dieser Formen verpflichtet, wenn diese zu Erfüllung einer dem Kunden zugesicherten Ausbringungsmenge erforderlich sind. Die Verpflichtung von Tanne zur Aufbewahrung erlischt zwei Jahre nach der letzten Teilelieferung aus der Form und vorheriger Benachrichtigung des Kunden. Tanne wird den Kunden vor Beseitigung der Formen informieren.
3. Haben sich die Kosten der Formen im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung noch nicht amortisiert, ist Tanne berechtigt, dem Kunden den restlichen Amortisationsbetrag in Rechnung zu stellen.
4. Soll vereinbarungsgemäß der Kunde Eigentümer der Formen werden, geht das Eigentum nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises für die Form auf ihn über. Die Übergabe der Formen an den Kunden wird durch die Aufbewahrung zugunsten des Kunden ersetzt. Unabhängig des gesetzlichen Herausgabeanspruchs des Kunden und von der Lebensdauer der Formen ist Tanne bis zur Beendigung des Vertrages zu ihrem ausschließlichen Besitz berechtigt. Tanne hat die Formen als Fremdeigentum zu kennzeichnen und auf Verlangen des Kunden auf dessen Kosten zu versichern.
5. Bei kundeneigenen Formen gemäß Absatz 3 und/oder vom Kunden leihweise zur Verfügung gestellten Formen beschränkt sich die Haftung der Tanne bezüglich Aufbewahrung und Pflege auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten. Kosten für die Wartung und Versicherung trägt der Kunde. Die Verpflichtungen der Tanne erlöschen, wenn der Kunde nach Erledigung des Auftrages und entsprechender Aufforderung die Formen nicht binnen gesetzter Frist abholt. Solange der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht in vollem Umfange nachgekommen ist, steht Tanne in jedem Fall ein Zurückbehaltungsrecht an den Formen zu.

X. Materialbeistellungen

1. Werden Materialien vom Kunden geliefert, so sind sie auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mindestens 5% rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern.
2. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit von Tanne angemessen. Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Kunde dann die entstehenden Mehrkosten auch für Fertigungsunterbrechungen.

XI. Entwürfe/Unterlagen/Klischees

1. Tanne steht an Entwürfen, Klischees Unterlagen, Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen, die von Tanne oder einem von Tanne dafür beauftragten Dritten gefertigt wurden, die alleinigen Eigentums-, Ausführungs-, Urheber- und ggf. gewerbliche Schutzrechte, insbesondere Nutzungs- und Verwertungsrechte zu.
2. Stellt der Kunde Tanne Vorlagen, Ideen oder sonstige Unterlagen zur Verfügung, steht Tanne ein Miturheberrecht in dem Umfang, in dem Tanne die zur Verfügung gestellten Unterlagen bearbeitet oder in sonstiger Weise verändert, zu.
3. Kommt zwischen Tanne und dem Kunden kein Herstellungs- und Liefervertrag zustande oder wird ein solcher beendet, ist der Kunde verpflichtet, alle ihm von Tanne übergebenen Entwürfe, Klischees und sonstige Unterlagen, einschließlich etwaiger hergestellter Kopien, unverzüglich an Tanne herauszugeben. Digitale Vervielfältigungen sind nachhaltig zu löschen bzw. zu vernichten. Dies gilt nicht, wenn der Kunde an diesen Unterlagen Eigentum hat; Abs. 5 gilt entsprechend.
4. Stellt der Kunde Tanne Vorlagen, Ideen oder sonstige Unterlagen zur Verfügung, stellt er Tanne von jeglicher Inanspruchnahme Dritter, die Rechte hieran geltend machen, frei.
5. Von Tanne gefertigte und hergestellte Entwürfe, Klischees, Reinzeichnungen, etc. bleiben Eigentum der Tanne, selbst wenn dem Kunden die Herstellungskosten berechnet wurden, sofern nichts anderes vereinbart ist.

XII. Gewerbliche Schutzrechte und Rechtsmängel

1. Hat Tanne nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Kunden zu liefern, so steht der Kunde dafür ein, dass Schutzrechte Dritter im Bestimmungsland der Ware hierdurch nicht verletzt werden. Tanne wird den Kunden auf ihr bekannte Rechte hinweisen, ist aber zur Eigenrecherche nicht verpflichtet. Der Kunde hat Tanne von Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen und den Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten. Wird Tanne die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so ist Tanne – ohne Prüfung der Rechtslage – berechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung der Rechtslage durch den Kunden und den Dritten einzustellen. Sollte Tanne aufgrund dadurch eintretender Verzögerungen die Weiterführung des Auftrages nicht mehr zumutbar sein, so ist Tanne zum Rücktritt berechtigt.
2. Der Tanne überlassene Zeichnungen und Muster, die nicht zum Herstellungs- und Liefervertrag geführt haben, werden auf Wunsch des Kunden zurückgesandt; sonst ist Tanne berechtigt, sie drei Monate nach Abgabe des Angebotes zu vernichten. Tanne wird den Kunden vor deren Vernichtung informieren.
3. Sollten sonstige Rechtsmängel vorliegen, gilt für diese Nr. VI. entsprechend.

XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl

1. Erfüllungsort für alle Leistungen ist 94336 Hunderdorf. Eine Gerichtsstandsvereinbarung ist damit nicht verbunden.
2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen Tanne und dem Kunden ist Straubing, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Tanne und dem Kunden gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts ist auch für den Fall ausdrücklich ausgeschlossen, dass eine Anwendung in den Geschäftsbedingungen des Kunden vorgesehen ist.

Verantwortlich für den Inhalt:
TANNE Kunststofftechnik GmbH
Techn. Spritzguß · Werkzeugbau
Thanangerstraße 9
94336 Hunderdorf
Telefon (09422) 1882 u. 8092-0
Telefax (09422) 4518

USt-Nr. DE 812914259
St.-Nr. 162/280/10085

Geschäftsleitung:
Dipl.-Ing. Martin Tanne
e-mail: info@tanne-kunststofftechnik.de

 

Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung: www.ec.europa.eu/consumers/odr. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.

Haftungsausschluß

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4. Rechtswirksamkeit dieses Haftungsausschlusses

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